Rechtliche Konsequenzen bei mangelhafter Erstversorgung

Die Pflicht von Betrieben sich um die Erste Hilfe kümmern zu müssen wird durch das Arbeitsgesetz, dessen Verordnung 3 und die entsprechende Wegleitung des Seco beschrieben. Wer das nicht in genügendem Masse macht, muss mit einer vom Richter festgelegten Strafe rechnen.

Beitrag vom 10.9.2018

Die Pflicht von Betrieben sich um die Erste Hilfe kümmern zu müssen wird durch das Arbeitsgesetz, dessen Verordnung 3 und die entsprechende Wegleitung des Seco beschrieben. Wer das nicht in genügendem Masse macht, muss mit einer vom Richter festgelegten Strafe rechnen.

Wenn es um die Erste Hilfe im Betrieb geht, lassen sowohl die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz als auch die entsprechende Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) auf jeden Fall Interpretationen zu. So ist die Wegleitung auch ganz offiziell als eine «Empfehlung» eingestuft. Sie will eine Orientierungshilfe bieten, wie die Erste Hilfe auf die ganz individuellen Gegebenheiten in unseren sehr unterschiedlichen Betrieben massgeschneidert werden kann.

Nicht nur eine Empfehlung

Viel zu häufig verstehen Unternehmen und sogar Sicherheitsbeauftragte diese «Empfehlung» aber bloss als netten Tipp und machen erstmal nichts. Das kann gefährlich werden. Denn gemäss Seco hat die Wegleitung Weisungscharakter und wird durch die Gerichte als rechtliche Grundlage beigezogen. Das heisst: Geschieht ein folgenschwerer Arbeitsunfall, wird der Richter die Wegleitung zur Hand nehmen und sie als «Stand der Technik» betrachten. Hat das Unternehmen nicht dem Stand der Technik entsprechende Erste-Hilfe-Massnahmen umgesetzt, wird nicht mehr darüber diskutiert, ob das Unternehmen ein Verschulden am Ereignis trifft – sondern nur noch darüber, wie gross dieses Verschulden ist. Das liegt dann im Ermessen des Richters.

Versicherungen ermitteln

Erleidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einen Arbeitsunfall und wird arbeitsunfähig, sind die Versicherungen sehr daran interessiert, die Kosten für diese Arbeitsunfähigkeit nicht tragen zu müssen. Versicherungen werden immer kritischer und hinterfragen mehr. Bei einem Todesfall wird von offizieller Seite geprüft, wie es zu diesem tragischen Ereignis kam und ob das Unternehmen genügend getan hatte, damit adäquat Erste Hilfe geleistet werden konnte. Hatte der Betrieb zwar eine Betriebsapotheke, aber nach dem letzten Notfall die aufgebrauchten Produkte nicht ersetzt, und deshalb kam es zu einer Infektion mit langwierigen Folgen? Dann ist das ein Verschulden des Unternehmens – wenn auch kleiner, als wenn gar keine Betriebsapotheke vorhanden gewesen wäre. Empfiehlt die Wegleitung für die Betriebsgrösse zehn ausgebildete Betriebssanitäter, dann sind sechs Betriebssanitäter nicht ausreichend, aber sechs sind besser als keine.

Konsequenzen für die Betroffenen

Ein Prozess vor Gericht zehrt an den Kräften und ein Urteil gegen das Unternehmen kann sehr teuer werden. Als guter Arbeitgeber sollte man sich aber nicht nur um die Gerichtskosten Gedanken machen. Das persönliche Leid der verunfallten Mitarbeitenden, deren Umfeld und auch die internen Konsequenzen durch den Ausfall einer Arbeitskraft sind Grund genug, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um im Notfall tatsächlich Erste Hilfe leisten zu können.

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