Datenschutz und Berufsgeheimnis: Was dürfen Betriebssanitäter erfassen?

Es ist eine Krux: Es hilft Betriebssanitäter:innen, wenn sie Einsatzprotokolle führen und gewisse Daten erfassen. Allerdings unterstehen solche Informationen dem Berufsgeheimnis und medizinische Daten gelten als besonders schützenswert. Sie dürfen auf keinen Fall in die falschen Hände gelangen. Was tun?

Beitrag vom 15.6.2022

Alle medizinischen Daten gelten als besonders schützenswert. Das bedeutet: das systematische Erheben von Allergien in der Belegschaft – um ein Beispiel zu nennen – ist nicht zulässig. Wer die passende Anzahl EpiPens bestellen möchte, darf nicht systematisch nachfragen, welche Mitarbeitenden diese überhaupt benötigen würden. Machen Mitarbeitende solche Angaben jedoch freiwillig, ist das Erfassen solcher Informationen kein Problem.

Ganz wichtig ist in dieser Frage der Aspekt der «Verletzung des Persönlichkeitsschutzes». Es soll vermieden werden, dass solche Angaben beispielsweise an die Vorgesetzten im Unternehmen weitergegeben werden und sich negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Für Betriebssanitäter:innen gelten deshalb das Berufsgeheimnis sowie das Bundesgesetz über den Datenschutz. Sie dürfen solche Informationen nur innerhalb der Rettungskette weitergeben und nicht für das Personaldossier in einem Unternehmen brauchen.

Einsatzprotokolle: ja oder nein?

Wenn keine Patientendaten systematisch erfasst werden dürfen, fällt also auch das Protokollieren von Einsätzen ins Wasser? Die Schweizerische Vereinigung für Betriebssanität (SVBS) sagt nein und empfiehlt, ein Einsatzprotokoll zu führen.

Es sei wichtig, dass Betriebssanitäter:innen wüssten, wie oft sie gewissen Mitarbeitenden beispielsweise den Blutdruck massen und wie der Wert war – oder dass ein Patient in den letzten Monaten mehrere Male mit Kopfschmerzen auftauchte. Nur wenn dies protokolliert werde, könne eine gute Qualität in der Betriebssanität gewährleistet werden und ein Mitarbeitender rechtzeitig zum Arzt geschickt werden.

«Das Protokollieren gehört unserer Meinung nach zu den Pflichten einer qualitativ guten Betriebssanität, auch wenn es dazu keine rechtliche Grundlage für Betriebssanitäter:innen gibt», sagt Heidi Haas, Qualitätsverantwortliche der SVBS. «Zudem bietet ein Protokoll auch eine Absicherung für die Betriebssanitäter:innen. So können sie nachweisen, was sie gemacht oder nicht gemacht haben. Und ein ausführliches Einsatzprotokoll kann in Ausnahmesituationen als roten Faden für den Einsatzablauf dienen. Aus all diesen Gründen befürworten wir Einsatzprotokolle und haben für unsere Mitglieder auch ein Muster erarbeitet, das sie downloaden können.»

Aufbewahrung und Verschluss

Einsatzprotokolle machen also durchaus Sinn, um sich selber abzusichern und um eine bessere Erste Hilfe innerhalb der Rettungskette zu ermöglichen. Aber: Nie dürfen solche Protokolle oder Daten an Aussenstehende, HR-Verantwortliche oder Geschäftsführer weitergegeben werden. Es gilt sicherzustellen, dass solche Dokumente unter Verschluss gehalten werden und nur für die ausgebildeten Ersthelfer im Betrieb zugänglich sind – und das während der gesamten Aufbewahrungsfrist.



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