Brauchen wir einen Sanitätsraum?

Kaum ein KMU verfügt über einen Sanitätsraum – und auch nicht jedes Unternehmen braucht einen. Entscheidet man sich jedoch dafür, gilt es einige Details zu beachten.

Artikel 36 des Arbeitsgesetzes beschreibt, wie wichtig die gute Auffindbarkeit von Sanitätsräumen ist: «Die Sanitätsräume und die Aufbewahrungsstellen für die Erste-Hilfe-Ausstattung sind gut sichtbar zu kennzeichnen». Ob oder in welchen Fällen sie jedoch notwendig sind, gibt der Artikel 36 jedoch nicht vor. Auch die Wegleitung des Seco enthält keine explizite Regelung. Dort steht nur, dass ein Sanitätsraum oder ein Erste-Hilfe-Raum «Teil eines Erste-Hilfe-Konzepts sein kann. Der Raum muss in diesem Fall für Rettungskräfte mit Tragbahren gut zugänglich sein (Breite des Verkehrsweges 1.2 m, lichte Breite der Türe 0.9 m).»

Eine konkrete Empfehlung gibt nur die Schweizerische Vereinigung für Betriebssanität (SVBS) ab. Diese besagt, dass ein Sanitätsraum dann einzurichten ist, wenn mehr als 100 Personen pro Tag im Unternehmen anwesend sind oder zirkulieren. Dazu zählen interne und externe Mitarbeitende, Kunden und Besucher.

Wenn schon, dann richtig

Trotz der Empfehlung der SVBS kann auch in kleineren Unternehmen die Einrichtung eines Sanitätsraum im Betrieb sinnvoll sein. Wenn Sie sich für einen solchen Raum entscheiden, müssen Sie auf jeden Fall die Breite des Verkehrswegs und der Tür berücksichtigen (gemäss Wegleitung) und den Sanitätsraum entsprechend signalisieren (gemäss Arbeitsgesetz). Eine typische Kennzeichnung ist das internationale Piktogramm für Erste Hilfe mit weissem Kreuz auf grünem Grund.

Neben diesen Vorgaben sind auch folgende Details zu beachten:

  • Passen Sie das Notfallmaterial im Sanitätsraum den Gefahren im Betrieb und der Ausbildung der Ersthelfer an. Eine Checkliste zur Ausstattung des Sanitätsraums gibt es hier.
  • Achten Sie darauf, dass das Notfallmaterial im Sanitätsraum mit jenem in den Betriebsapotheken im Unternehmen übereinstimmt.
  • Der Sanitätsraum darf nur für ausgebildete Betriebssanitäterinnen zugänglich sein. Ausserdem verlangt das Datenschutzgesetz, dass Einsatz- und Behandlungsprotokolle unter Verschluss gehalten werden.
  • Platzieren Sie vor dem Sanitätsraum eine Betriebsapotheke, in der Sie das wichtigste Erste-Hilfe-Material bereitstellen. So können auch Ersthelfer, die keine ausgebildeten Betriebssanitäter sind und keinen Zugang zum Sanitätsraum haben, bei einem Arbeitsunfall rasch helfen.