Ist Erste Hilfe ein Gesetz?

Dürfen Sie oder müssen Sie? Die Antwort darauf, ob Unternehmen dazu verpflichtet sind, sich um die Erste Hilfe im Betrieb zu kümmern, kann kürzer oder länger ausfallen.

Für alle, die es eilig haben: Ja, Sie müssen! Erste Hilfe zu gewährleisten liegt in Ihrer Verantwortung als Arbeitgeber. Es schadet aber nicht, sich die Details einmal genauer durchzulesen: In seiner Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArG) hatte der Schweizerische Bundesrat im August 1993 den Artikel 36 zum Thema Erste Hilfe formuliert.

Die wichtigsten Punkte

Es müssen entsprechend den Betriebsgefahren, der Grösse und der örtlichen Lage des Betriebs stets die erforderlichen Mittel für die Erste Hilfe verfügbar sein – und zwar gut erreichbar und überall dort, wo die Arbeitsbedingungen dies erfordern. Nötigenfalls müssen zweckmässig gelegene und eingerichtete Sanitätsräume und im Sanitätsdienst ausgebildetes Personal – so genannte Betriebssanitäter – zur Verfügung stehen und die Sanitätsräume müssen mit Tragbahren leicht zugänglich sein. Die Sanitätsräume und Aufbewahrungsstellen für die Erste-Hilfe-Ausstattung müssen gut sichtbar gekennzeichnet werden.

Wie interpretieren?

Das heisst: Die Erste Hilfe im Betrieb findet eine Grundlage im Arbeitsgesetz, auch wenn sie dort nicht genannt wird. Konkret davon gesprochen wird in einer Verordnung. Also ist die Erste Hilfe im Betrieb eigentlich kein Gesetz, sondern wird verordnet. Wie so oft geben juristische Texte jedoch Anstoss für breite Interpretationen und wilde Spekulationen: Was heisst denn nun «entsprechend den Betriebsgefahren»? Was sind erforderliche Mittel – reicht zum Beispiel eine Betriebsapotheke zur Wunderversorgung mit Pflaster und Verband? Welche Arbeitsbedingungen erfordern das genau? Was bedeutet «nötigenfalls» und «zweckmässig» in der Praxis? Und wie ausgebildet ist dann auch einmal gut genug ausgebildet?

Die Wegleitung gibt’s vor

Um diese Fragen etwas genauer zu beantworten und die Interpretationsmöglichkeiten zu reduzieren, gibt das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) eine Wegleitung zum Artikel 36 der Verordnung 3 heraus. Diese wird immer wieder überarbeitet und nicht nur die Veränderungen des Zeitgeistes oder die technologischen Entwicklungen fliessen in Anpassungen ein, sondern auch die verschiedensten politischen und wirtschaftlichen Interessen. So sorgt die Wegleitung ihrerseits wiederum häufig für Diskussionen und neue Gelegenheiten für Interpretationen. Die letzte Version erschien im November 2017 und wurde stark gekürzt. Damit wurde sie nicht unbedingt zu einem Hilfsmittel, das eine einfache Orientierung unterstützt.

Im Zweifelsfall den Experten fragen

Aber diese Wegleitung hat Weisungscharakter und wird von den Gerichten als rechtliche Grundlage beigezogen. Das heisst, man sollte sich an die jeweils gültige Wegleitung des Seco halten und allenfalls externe Berater hinzuziehen, die mit der Deutung und Anwendung dieser Wegleitung Erfahrung haben. Wer sich gewissenhaft um das Thema Erste Hilfe im Betrieb kümmert, hält sich selbst und seine Mitarbeitenden auf der sicheren Seite. Wer das nicht macht, muss mit Konsequenzen rechnen.